Ersatzversorgung
Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger in Niederspannung erfolgt nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn Sie Energie beziehen und der von Ihnen gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung (rechtzeitig) aufzunehmen bzw. fortzuführen.
Nach Ablauf der 3 Monate müssen Nicht-Haushaltskunden mit einer Unterbrechung der Versorgung durch den Netzbetreiber rechnen, wenn bis dahin kein Lieferant die Versorgung auf vertraglicher Basis übernommen hat.
Die Beendigung der Ersatzversorgung ist jederzeit möglich. Haushaltskunden, die aufgrund der Kündigung des Netznutzungs- bzw. Bilanzkreisvertrages des bisherigen Lieferanten durch Netzbetreiber in der Ersatzversorgung beliefert werden, können frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Beginn der Ersatzversorgung in die Grundversorgung wechseln; der Abschluss eines Produktvertrages ist jederzeit möglich.